der betriebene Aufwand begründet die Arglist und darf deshalb nicht verschuldenserhöhend gewichtet werden. Bei den Geschädigten handelt es sich zudem um Leasinggesellschaften, welche als Finanzdienstleister über Geschäftserfahrung und im Gegensatz zu Privatpersonen über grössere finanzielle Mittel verfügen. Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch zu werten, dass der Beschuldigte 1 zum Nachteil von insgesamt sieben Leasinggesellschaften innerhalb eines kurzen Zeitraums von rund neun Monaten delinquiert hat, und die Leasinggesellschaften doch erhebliche Investitionen getätigt haben.