Sein Vorgehen kann durchaus als raffiniert und durchdacht bezeichnet werden, auch wenn die Idee zum entsprechenden Vorgehen nicht von ihm selbst, sondern vom Leasingbroker stammte. Konkret hat der Beschuldigte 1 die Offerten, welche er dem Beschuldigten 2 zum Ausdruck auf dem firmeneigenen Briefpapier und zur Unterschrift zukommen liess, jeweils vorbereitet, und diese dann (meist über den Leasingbroker) den Leasinggesellschaften einreichen lassen. Dieses Vorgehen ist jedoch als tatbestandsmässig zu bezeichnen; der betriebene Aufwand begründet die Arglist und darf deshalb nicht verschuldenserhöhend gewichtet werden.