Ausgehend von den durch die Leasinggesellschaften bezahlten Kaufpreisen (insgesamt über CHF 4 Millionen) und der Tatsache, dass der tatsächlich Wert der Maschinen doch deutlich darunter lag, ist doch von einer erheblichen Deliktssumme auszugehen. Der Beschuldigte 1 hat vorliegend die Leasinggesellschaften unter Zuhilfenahme des Beschuldigten 2 sowie des Leasingbrokers T.________ über den Wert der Ma-