Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung dargelegt, lässt sich der Deliktsbetrag vorliegend nicht bestimmen, da einerseits von einem Gefährdungsschaden auszugehen ist, andererseits aber auch grösstenteils unbekannt ist, welchen (Minder)wert die Maschinen im Zeitpunkt des Verkaufs tatsächlich aufwiesen. Ausgehend von den durch die Leasinggesellschaften bezahlten Kaufpreisen (insgesamt über CHF 4 Millionen) und der Tatsache, dass der tatsächlich Wert der Maschinen doch deutlich darunter lag, ist doch von einer erheblichen Deliktssumme auszugehen.