42.2 Strafzumessung Betrug – objektive Tatkomponenten Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts wiegt nach Ansicht der Kammer vorliegend mittelschwer. Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung dargelegt, lässt sich der Deliktsbetrag vorliegend nicht bestimmen, da einerseits von einem Gefährdungsschaden auszugehen ist, andererseits aber auch grösstenteils unbekannt ist, welchen (Minder)wert die Maschinen im Zeitpunkt des Verkaufs tatsächlich aufwiesen.