146 Abs. 1 StGB). Die verschiedenen Betrugsdelikte stellen nach Ansicht der Kammer aufgrund ihres engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs eine Tatgruppe dar. Hierfür ist die Einsatzstrafe zu bestimmen, und anschliessend aufgrund der weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen. Es sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu unter- oder überschreiten. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt aufgrund der Höhe der auszufällenden Strafe als einzige Sanktionsart die Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). 42.2 Strafzumessung Betrug – objektive Tatkomponenten