41. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben. Weiter hat sie überzeugend dargelegt, dass vorliegend das geltende Recht zur Anwendung gelangt. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 18 603 ff., S. 146-152 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).