50 Gesellschaften zwar ohne die betrügerischen Handlungen weniger Liquidität zugeflossen, die genaue Höhe muss jedoch offen bleiben. Insgesamt kann daher der Nachweis, dass die betrügerischen Handlungen des Beschuldigten 1 die Haupteinnahmequelle der Gesellschaften darstellten, nicht erbracht werden. Der Beschuldigte 1 ist daher vom Vorwurf des gewerbsmässigen Handelns freizusprechen. XVI. Strafzumessung