135 11 023), was nicht unerheblich ist. Kommt hinzu, dass nach Ansicht der Kammer nicht feststeht, dass die Leasinggesellschaften bei Kenntnis der wahren Verhältnisse gänzlich darauf verzichtet hätten, die Geschäfte mit dem Beschuldigten 1 abzuschliessen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Einnahmen vollständig ausgeblieben wären. Dies hat umso mehr zu gelten, als eine Leasinggesellschaft auch dazu bereit war, ein sale and lease back Geschäft abzuschliessen. Unter diesem Gesichtspunkt wäre den