Sie liegt jedoch mit Sicherheit unter den von der Vorinstanz errechneten CHF 3,3 Millionen, zumal die Kammer auch noch zwei Freisprüche ausgefällt hat. Es kann daher nach Ansicht der Kammer nicht festgestellt werden, ob die durch die betrügerischen Handlungen zugeflossenen Gelder die Haupteinnahmequelle der einzelnen Gesellschaften der A.________-Gruppe darstellten. Dies hat umso mehr zu gelten, als beispielsweise die Q.________AG per 31.08.2008 einen Erlös aus Lieferungen und Leistungen von CHF 635‘026.66 erzielte (pag. 135 11 023), was nicht unerheblich ist.