Auf die Aussagen des Beschuldigten 1, wonach er die Bilanzen ohne die deliktische Tätigkeit bereits im Jahr 2005 hätte deponieren müssen, kann entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zur Begründung der Gewerbsmässigkeit nicht abgestellt werden, weil die deliktischen Einkünfte den Gesellschaften erst im Jahr 2008 zuflossen. Die Kammer hat dargelegt, dass in den meisten Fällen die Deliktssumme nicht bestimmt werden kann. Sie liegt jedoch mit Sicherheit unter den von der Vorinstanz errechneten CHF 3,3 Millionen, zumal die Kammer auch noch zwei Freisprüche ausgefällt hat.