Die A.________-Gesellschaften hätten dem Beschuldigten 1 ohne diese Zuflüsse keinen Lohn ausrichten können, weswegen von gewerbsmässigem Handeln auszugehen sei (pag. 16 565 f., S. 108 f. der Entscheidbegründung). Die Kammer verneint das Vorliegen von gewerbsmässigem Handeln. Auf die Aussagen des Beschuldigten 1, wonach er die Bilanzen ohne die deliktische Tätigkeit bereits im Jahr 2005 hätte deponieren müssen, kann entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zur Begründung der Gewerbsmässigkeit nicht abgestellt werden, weil die deliktischen Einkünfte den Gesellschaften erst im Jahr 2008 zuflossen.