Die Gesamtdeliktssumme von rund CHF 3,3 Millionen sei in die verschiedenen A.________-Gesellschaften geflossen, wobei der Beschuldigte 1 im Deliktszeitraum den Lebensunterhalt aus diesen Gesellschaften bestritten habe. Da der Beschuldigte 1 angegeben habe, dass er ohne die kriminellen Handlungen die Bilanz wohl schon im Jahr 2005 hätte deponieren müssen, sei zu schliessen, dass es sich bei den betrügerischen Geldzuflüssen um die Haupteinnahmequelle gehandelt habe. Die A.________-Gesellschaften hätten dem Beschuldigten 1 ohne diese Zuflüsse keinen Lohn ausrichten können, weswegen von gewerbsmässigem Handeln auszugehen sei (pag.