40. Subsumtion Gewerbsmässigkeit Die Vorinstanz hat die Gewerbsmässigkeit der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten 1 bejaht. Der Beschuldigte 1 habe einen grossen Aufwand betrieben. Den sorgfältig ausgearbeiteten Anträgen habe er die nötigen Dokumente beigelegt. Die Gesamtdeliktssumme von rund CHF 3,3 Millionen sei in die verschiedenen A.________-Gesellschaften geflossen, wobei der Beschuldigte 1 im Deliktszeitraum den Lebensunterhalt aus diesen Gesellschaften bestritten habe.