ist die Gewerbsmässigkeit, sofern dem Täter keine den Lohn übersteigenden Zuwendungen zukommen, nur dann zu bejahen, wenn die „betrügerischen Zuwendungen“ an die Gesellschaft als deren Haupteinnahmequelle zu qualifizieren sind. Mit anderen Worten nur dann, wenn der Fortbestand der Gesellschaft ohne die betrügerischen Gelder nicht möglich wäre, ist die Gewerbsmässigkeit beim handelnden lohnbeziehenden Arbeitnehmer zu bejahen.