Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung genügt zur Annahme der Gewerbsmässigkeit grundsätzlich der Umstand, dass der Täter seine hauptsächlichen Lebenshaltungskosten durch das Erwerbseinkommen von der „begünstigten Gesellschaft“ bestreitet. Weil aber dadurch, wie das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 16.08.2012 (Urteil Obergericht Kanton Zürich vom 16.08.2012, SB 110305, E. 4.10) nach Ansicht des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts zu Recht kritisiert, die gesamte unternehmerische Tätigkeit der lohnausrichtenden Gesellschaft kriminalisiert wird,