1 StGB noch Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB setzen eine unmittelbare persönliche Bereicherung voraus. Es genügt, insoweit für die Erfüllung dieser Tatbestände, „sich oder einen anderen (damit) unrechtmässig zu bereichern“.“ (BGer vom 30.06.2009, 6B_144/2009, E. 6).