„Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer gar nie beabsichtigte, die Gelder anzulegen, sondern sie dazu benötigte, um finanzielle Löcher zu stopfen oder sich selber zu bereichern. Sein Einwand, das Geld für die Firma eingesetzt zu haben, sei nicht von Belang. Er lasse ausser Acht, dass er seine hauptsächlichen Lebenshaltungskosten über die Firma bezogen habe. Ausserdem habe er von den Treuhandanlagen auch Barbezüge getätigt, deren – private oder geschäftliche – Verwendung nicht habe nachverfolgt werden können (…). Somit habe sich der Beschwerdeführer auch persönlich bereichert. (…). Weder Art. 139 Ziff. 1 StGB noch Art.