, Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 StGB N 32 ff., Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 15 N 73, Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, § 5 Ziff. 3.7, Vest, Allgemeine Vermögensdelikte, a.a.O., § 13 N 225 lassen allesamt diese Frage unbeantwortet. Das Bundesgericht führt in seinem Entscheid, wo der Beschwerdeführer geltend machte, dass keine eindeutigen Beweise über eine direkte persönliche Bereicherung seinerseits bestünden, aus: „Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer gar nie beabsichtigte, die Gelder anzulegen, sondern sie dazu benötigte, um finanzielle Löcher zu stopfen oder sich selber zu bereichern.