116 IV 319 E. 4 S. 330 ff.). Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; 116 IV 319 E. 4c S. 332; vgl. auch BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116).