39. Rechtliche Grundlagen Gewerbsmässigkeit Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGer 6B_290/2016 vom 15. August 2016, E. 1.2 zur Gewerbsmässigkeit Folgendes festgehalten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt