48 aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist daher bezüglich des Beschuldigten 2 nicht mehr auf die Gewerbsmässigkeit einzugehen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 in denjenigen Fällen, für welche Schuldsprüche erfolgten (Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Ziffer II.A.1./2./3./6./7./8. der Anklageschrift) nicht gewerbsmässig gehandelt hat. Der Beschuldigte 1 hat sich vorliegend des Betrugs gemäss Ziffer I.A.1./2./3./5./6./7./8./9. der Anklageschrift schuldig gemacht.