Fotoaufnahmen der Maschinen verlangen müssen, um sich vom Zustand (und damit auch von der Werthaltigkeit ihrer Forderung) zu vergewissern. Hätte sie dies gemacht, wäre die Täuschung u.U. aufgeflogen bzw. hätte der Beschuldigte 1 weitere Vorkehren treffen müssen. Der objektive Tatbestand ist daher vorliegend aufgrund der tatbestandsausschliessenden Opfermitverantwortung nicht erfüllt und der Beschuldigte 1 ist vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Ziffer I.A.10 der Anklageschrift freizusprechen. XV. Frage der Gewerbsmässigkeit