Davon ausgehend, dass gemäss den Angaben des Beschuldigten innerhalb von nicht einmal knapp drei Jahren ein Abschreiber von über 50 % erfolgt sein sollte, hätte sich die Leasinggesellschaft vom tatsächlichen Wert der Maschinen vergewissern müssen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des ihr bekannten Liquiditätsengpasses der A.________-Gruppe. Konkret hätte sie nach Ansicht der Kammer zum Beispiel Fotoaufnahmen der Maschinen verlangen müssen, um sich vom Zustand (und damit auch von der Werthaltigkeit ihrer Forderung) zu vergewissern.