134 41 030). Selbst wenn davon auszugehen ist, dass sich die Leasinggesellschaft auf die angeblichen Rechnungen der AM.________AG verlassen durfte, muss doch festgehalten werden, dass die Leasinggesellschaft ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat. Sie hat sich ohne weitere Überprüfung auf die Angaben des Beschuldigten zum Wert der Maschine verlassen. Davon ausgehend, dass gemäss den Angaben des Beschuldigten innerhalb von nicht einmal knapp drei Jahren ein Abschreiber von über 50 % erfolgt sein sollte, hätte sich die Leasinggesellschaft vom tatsächlichen Wert der Maschinen vergewissern müssen.