Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass der dritte Leasingvertrag im Jahr 2008 ein sale and lease back Vertrag war, was die Dringlichkeit, an Liquidität zu gelangen, noch mehr verdeutlichte. Unter diesen Umständen war die Leasinggesellschaft nach Ansicht der Kammer zu erhöhter Vorsicht verpflichtet. Sie durfte sich insbesondere nicht ausschliesslich auf die Angaben des Beschuldigten 1 verlassen. Der Beschuldigte 1 hat vorliegend zwei Rechnungen, angeblich ausgestellt, durch die AM.________AG, erstellt, gemäss welcher die Maschinen im Juni bzw. Oktober 2005 einen Wert von insgesamt über CHF 313‘500.00 aufwiesen (pag.