Zu prüfen ist nun, ob diese Täuschung arglistig war oder ob die Leasinggesellschaft eine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung trifft. Aufgrund der Tatsache, dass es sich vorliegend bereits um den dritten Leasingvertrag handelte, welcher einen doch nicht unerheblichen Betrag zum Gegenstand hatte, war der Leasinggesellschaft klar, dass die A.________-Gruppe dringend Liquidität benötigte. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass der dritte Leasingvertrag im Jahr 2008 ein sale and lease back Vertrag war, was die Dringlichkeit, an Liquidität zu gelangen, noch mehr verdeutlichte.