37. Rechtliche Würdigung Die Täuschung besteht vorliegend darin, dass die Leasinggesellschaften zwei Maschinen kauften (und dem Beschuldigten 1 leasten, mithin also ein sale and lease back Geschäft abschlossen), welche tatsächlich gar nicht existierten. Zu prüfen ist nun, ob diese Täuschung arglistig war oder ob die Leasinggesellschaft eine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung trifft.