Unbestrittenermassen überprüften weder die V.________Group noch T.________ vor Ort, ob die Maschinen in der behaupteten Form bei der O.________AG existierten, was der Beschuldigte aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit Leasinggesellschaften in den vorangegangenen acht Monaten klar voraussah und für sich ausnutzte.