18 574, S. 117 der Entscheidbegründung): Der angeklagte Sachverhalt ergibt sich primär aus den Aussagen des Beschuldigten. Er gab zu, gegenüber der V.________Group vorgespiegelt zu haben, die Q.________AG habe im Jahr 2005 bei der Firma AM.________AG zwei Maschinen gekauft, indem er zwei Rechnungen der angeblichen Lieferfirma AM.________AG gefälscht und der V.________Group zum Beleg eingereicht habe. Um die Rechnungen glaubhaft bzw. überprüfbar zu machen, holte A.________ bei zwei Vertretern der Firma AN.________ Informationen über diese Maschinen ein und baute diese in den Rechnungstext ein.