genwert erwarb. Wiederum kann vollumfänglich auf den durch die Vorinstanz wiedergegebenen Sachverhalt verwiesen werden (pag. 18 572 ff., S. 115-117 der Entscheidbegründung). Die Vorinstanz ist zu folgendem Beweisergebnis gelangt, dem sich die Kammer anschliessen kann (pag. 18 574, S. 117 der Entscheidbegründung): Der angeklagte Sachverhalt ergibt sich primär aus den Aussagen des Beschuldigten.