36. Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten 1 gemachten Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs wie folgt zusammengefasst (pag. 18 572, S. 115 der Entscheidbegründung): Gewerbsmässig begangen am oder um den 12.11.2008, indem er in der Absicht, der O.________AG über einen Sale-and-Lease-Back-Vertrag Nr. .________ mit der V.________Group vom 12./21.11.2008 für 1 Maschine Typ A und 1 Maschine Typ B mit einem Gesamtkaufpreis von CHF 135‘000.00 (exkl.