Die Leasinggesellschaft durfte auf die Angaben, welche unter Zuhilfenahme schriftlicher Dokumente durch den Beschuldigten 1 bestätigt wurden, vertrauen und musste dem Geschäftspartner, einem durchaus etablierten Schweizer KMU, nicht von vornherein misstrauen. Dies hat umso mehr zu gelten, als ihr keine Anhaltspunkt dafür vorlagen, dass die Angaben des Beschuldigten 1 falsch waren. Es liegt daher keine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung vor. Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist und damit auch der objektive Tatbestand sind erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt (vgl. E. IV.11.4).