Er hat sich damit verschiedener Kniffe bedient. Zudem liess die Leasinggesellschaft – wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, das Leasingobjekt anhand einer Systemzeichnung und der Offerte hinsichtlich Anschaffungspreis, technischem Stand, Verwertbarkeit und Wiederverkaufswert prüfen. Die Leasinggesellschaft durfte auf die Angaben, welche unter Zuhilfenahme schriftlicher Dokumente durch den Beschuldigten 1 bestätigt wurden, vertrauen und musste dem Geschäftspartner, einem durchaus etablierten Schweizer KMU, nicht von vornherein misstrauen.