134 31 012 ff.). Am 10. Juni 2008 wurde schliesslich der Vertrag abgeschlossen (pag. 134 31 042). Die Leasinggesellschaft wusste, dass die Lieferantin der Maschine nicht unabhängig war, sondern zur Firmengruppe des Beschuldigten 1 gehörte. Dennoch durfte sie – insbesondere da es sich dabei um eine eigenständige Gesellschaft handelte – davon ausgehen, dass diese ihr gegenüber keine falschen Angaben machen würde. Der Beschuldigte 1 hat nicht nur eine falsche Offerte eingereicht, sondern auch noch die Rechnung der Lieferantin bestätigen und unterzeichnen lassen (pag. 134 31 049). Er hat sich damit verschiedener Kniffe bedient.