Ergänzend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Unabhängigkeit der Lieferantin vorliegend keine Täuschung stattgefunden hat. Der Beschuldigte hat in seinem Antrag an die Leasinggesellschaft vom 9. Mai 2008 festgehalten, dass der Lieferant der Maschine «unsere Firma Z.________AG» sein werde. Der Beschuldigte 1 hat damit gegenüber der Leasinggesellschaft offengelegt, dass die Lieferantin zur Firmengruppe zugehörig ist, was im Übrigen bereits der Name der Lieferantin nahe legt. Eine Täuschung ist jedoch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – in Bezug auf das Alter und den Wert der Maschine erfolgt.