Er gab jedoch an, es handle sich beim geltend gemachten Kaufpreis um einen Nettopreis, d.h. sinngemäss, die Z.________AG werde durch dieses Geschäft nicht einen so grossen Gewinn machen, wie wenn sie die Maschine einem externen Dritten hätte verkaufen können. Weiter dokumentierte er die AI.________GmbH mit einem umfangreichen, auf Deutsch gehaltenen technischen Beschrieb einer solchen Maschine, einer technischen Systemzeichnung sowie einem umfangreichen Gruppenprospekt der A.________-Gruppe. Da sich der Beschuldigte effektiv eine Maschine aus AA.