Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung ist die Frage entscheidend, was die AI.________GmbH vor Vertragsschluss alles geprüft und gewusst hatte. Es kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte offen legte, dass das Leasingobjekt von einer zur A.________-Gruppe gehörenden Gesellschaft geliefert werde. Er gab jedoch an, es handle sich beim geltend gemachten Kaufpreis um einen Nettopreis, d.h. sinngemäss, die Z.________AG werde durch dieses Geschäft nicht einen so grossen Gewinn machen, wie wenn sie die Maschine einem externen Dritten hätte verkaufen können.