Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zutreffend dargelegt, auf die entsprechenden Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen (pag. 18 567 ff., S. 110-112 der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich auch der nachfolgenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung an (pag. 18 569 f., S. 112 f. der Entscheidbegründung): Der angeklagte Sachverhalt ist aufgrund der vorliegenden Dokumente und der Aussagen des Beschuldigten erstellt: A.________ verschaffte der Z.________AG Liquidität, indem er in der AI.________GmbH eine Leasinggesellschaft fand, die bereit war, den Kauf einer von der Z.________AG fabrizierten Maschine durch die O.________AG zu finanzieren.