Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Anklageschrift wie folge zusammengefasst (pag. 18 567, S. 110 der Entscheidbegründung): Gewerbsmässig begangen am oder um den 10.06.2008, indem er, in der Absicht, der Holdinggesellschaft Z.________AG über einen Finanzierungsleasingvertrag der Schwestergesellschaft O.________AG mit der AI.________GmbH vom 10.06.2008 Liquidität zu verschaffen, verschiedene nicht respektive kaum zu überprüfende Angaben machte und Vorkehrungen traf, wobei er davon ausging, dass eine Überprüfung auf deren Richtigkeit hin ausbleiben würde, wodurch er bei der Leasing-