43 Maschine konkret bezeichnet, womit es der Leasinggesellschaft möglich war, selbst Recherchen durchzuführen. Zum anderen – und hier handelt es sich um den entscheidenden Punkt – bot die unabhängige Lieferantin Gewähr für einen Marktpreis. Die AH.________AG hatte nach Ansicht der Kammer damit keinen Anlass, weitergehende Abklärungen zu treffen. Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist und damit auch der objektive Tatbestand sind erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt (vgl. E. IV.11.4).