Es liegt keine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung vor. Insbesondere bestand für die Leasinggesellschaft kein Anlass, an der Unabhängigkeit der Lieferantin zu zweifeln. Wiederum lag mit der Offerte des Beschuldigten 2 ein Angebot einer scheinbar unabhängigen Lieferantin vor (pag. 101 31 024). Dass keine detaillierte Beschreibung des Leasingobjekts vorlag, schadet nach Ansicht der Kammer nicht. Zum einen wurde – wie auch die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – die