Hinzu kommt, dass A.________ wiederum geschickt eine Occasions-Maschine und keine Neumaschine angab, so dass er selbst dann, wenn jemand von der AH.________AG die Maschine hätte sehen wollen, eine solche hätte vorführen können und wohl nur ein speziell ausgebildeter Techniker erkannt hätte, dass die vorhandene Maschine älter war als angegeben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 1 für die Q.________AG im Leasingantrag vom 10. Oktober 2008 darauf hinwies, dass er zwei weitere Leasingverpflichtungen im Umfang von rund monatlich CHF 2‘500.00 Leasingrate (Neupreis insgesamt CHF 104‘000.00) eingegangen ist (pag. 135 11 019).