Gestützt auf die Aussagen beider Beschuldigter ist auch in diesem Fall davon auszugehen, dass C.________ nicht wusste, dass A.________ die Maschine gegenüber der Leasinggesellschaft auch noch mit einem falschen Jahrgang bezeichnete. 42 Damit nachstehend unter „rechtlicher Würdigung“ geprüft werden kann, ob eine arglistige Täuschung vorliegt, ist beweiswürdigend festzustellen, was die AH.________AG vor Abschluss des Vertrages alles prüfte bzw. welche Dokumente ihr von den Beschuldigten eingereicht wurden.