die Kammer schliesst sich auch der folgenden Beweiswürdigung an (pag. 18 561 f., S. 104 f. der Entscheidbegründung): Auch in diesem Fall verzichtete A.________ auf die Dienste des Leasingbrokers T.________. Ansonsten wählte er jedoch grundsätzlich das bekannte Vorgehen: A.________ gab der S.________AG den Angebotstext vor und liess C.________ bzw. U.________ alle nötigen Dokumente namens der S.________AG unterzeichnen, um der AH.________AG eine unabhängige Lieferantin der Maschine vorzuspiegeln. […] In der Voruntersuchung musste C.___