Der Beschuldigte 1 hat sich daher des Betrugs schuldig gemacht. Vorliegend ist bezüglich des Deliktsbetrags auf die Angaben des Beschuldigten 1 abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Leasinggesellschaft einen Kaufpreis von CHF 78‘500.00 bezahlte (vgl. pag. 101 31 024), die Maschine jedoch tatsächlich einen Wert von lediglich CHF 25‘000.00 aufwies (pag. 150 19 004). Der Deliktsbetrag beträgt damit CHF 53‘500.00.