Zwar liegt vorliegend kein detaillierter Leasingantrag mit weiteren Angaben vor. Mit Blick darauf, dass es sich um ein eher kleineres Leasinggeschäft handelte und bereits eine Geschäftsbeziehung zum Beschuldigten 1 bestand, kann jedoch nicht von fehlender Sorgfalt der Leasinggesellschaft ausgegangen werden. Die AE.________AG hatte nach Ansicht der Kammer keinen Anlass, weitergehende Abklärungen zu treffen. Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist und damit auch der objektive Tatbestand sind erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt (vgl. E. IV.11.4). Der Beschuldigte 1 hat sich daher des Betrugs schuldig gemacht.