Es liegt keine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung vor. Insbesondere bestand für die Leasinggesellschaft kein Anlass, an der Unabhängigkeit der Lieferantin zu zweifeln. Wiederum lag mit der Offerte des Beschuldigten 2 ein Angebot einer scheinbar unabhängigen Lieferantin vor (pag. 101 31 024). Die Unabhängigkeit der Lieferantin bot Gewähr für die Richtigkeit der Angaben bezüglich des Alters und dem Wert. Zwar liegt vorliegend kein detaillierter Leasingantrag mit weiteren Angaben vor.