Sie hat damit Eigentum an einem Objekt erworben, welches aufgrund seines Alters einen geringeren Wert als angenommen aufwies. Weiter hat sie mit Abschluss der Verträge eine Forderung gegenüber der P.________AG begründet, welche aufgrund der konkreten Umstände (sale and lease back Vertrag) in ihrem Wert erheblich herabgesetzt war. Wiederum ist zu prüfen, ob die dargelegte Täuschung arglistig war. Der Beschuldigte 1 vermag nichts vorzubringen, was die obigen grundsätzlichen Ausführungen zur Arglistigkeit der Täuschung zu entkräften vermögen würde (vgl. E. IV.11.2). Es liegt keine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung vor.