40 Betrag nie bei ihm eingegangen ist (pag. 150 19 005). Dies zeigt, dass der Beschuldigte 2 über die Hintergründe der Geschäftsabwicklung bestens orientiert war. Beweismässig ist weiter zu klären, ob der Beschuldigte 1 bereits zuvor Leasinggeschäfte mit der Leasinggesellschaft abgewickelt hatte. Diesbezüglich ist auf das Vertragsverhältnis vom 20. Mai 2008 über das Leasing eines Occasionslieferwagens der Marke AF.________ zu verweisen (pag. 134 83 003).